des Kindertagesstätten – Ausschusses

der FRÖBEL Kita Zwergenburg

Präambel

Bedingung für eine wirkungsvolle Erziehungspartnerschaft und Zusammenarbeit von Eltern, Erzieher/innen und Vertretern des Trägers einer Kindertagesstätte ist eine gute Kommunikation. Engagement und aktive Teilnahme am Entwicklungsprozess der Kinder sollen unterstützen und in den pädagogischen Prozess integriert werden. Der Kita-Ausschuss in der Kindertagesstätte ist hierfür ein wichtiges Instrument und eröffnet Chancen der Teilhabe und der Mitverantwortung bei der Förderung von Kindern.

Eine wesentliche Voraussetzung des Gelingens ist die Bereitschaft aller Beteiligten zur gegenseitigen Akzeptanz unterschiedlicher Kompetenzen, Sichtweisen und Bedarfslagen, die in die Arbeit des Kita-Ausschusses eingebracht werden. Die Beteiligten arbeiten vertrauensvoll zusammen.

§1 Geltungsbereich und Gültigkeit

Die vorliegende Geschäftsordnung der Kindertagesstätte „Zwergenburg“ behandelt die Regelungen zur Amtsausübung der Mitglieder des Kindertagesstätten-Ausschusses (Kita-Ausschuss).

Die Geschäftsordnung liegt im Hoheitsbereich des Kita-Ausschusses und ist, nach Anerkennung durch diesen, mit Wirkung ab dem 10.08.2021 gültig.

Die Gültigkeit dieses Dokuments ist nicht begrenzt, endet jedoch, wenn der Kita-Ausschuss dieser Betreuungseinrichtung Änderungen vornimmt. Eine Änderung der Geschäftsordnung kann erfolgen, wenn diese von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Andere Verträge, Regelungen und sonstige Geleitdokumente bleiben hiervon jedoch grundsätzlich unberührt.

§2 Rechtsgrundlage

Die Geschäftsordnung folgt dem Kindertagesstättengesetz §7 (Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 2004).

(KitaG§7 Abs. 1) In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagestätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.

(KitaG §7 Abs. 2) Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.

§3 Wahl der Mitglieder und Stimmverteilung

  • Die Amtsperiode der Mitglieder des Kita-Ausschusses beträgt zwei Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung.
  • Der Kita-Ausschuss besteht aus drei Gruppen. Diese setzen sich zusammen aus gleich vielen Vertretern/innen aus dem Kreis der Eltern und aus dem Kreis der Beschäftigten sowie mindestens einem/r Vertreter/in des Trägers. Die Anzahl der jeweiligen Vertreter/innen einer Gruppe soll vier nicht überschreiten.
  • Die Mitglieder aus dem Kreis der Eltern werden von diesen selbst gewählt. Wurden mehr Eltern gewählt als Vertreter/innen erforderlich sind, rücken diese Ersatzmitglieder bei Ausscheiden eines Vollmitglieds automatisch auf. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Losverfahren.
  • Die Mitglieder aus dem Kreis der Beschäftigten werden von diesen selbst gewählt, hierbei sollte aus jedem Gruppenbereich nach Möglichkeit ein/e Vertreter/in gewählt werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Losverfahren. Bei Ausscheiden eines Mitglieds, wird ein neues Mitglied gewählt.
  • Die Mitglieder des Trägers werden durch diesen benannt.
  • Die Mitgliedschaft im Kita-Ausschuss endet vorzeitig
    • für Mitglieder des Trägers mit dem Rücktritt aus diesem Gremium,
    • für Beschäftigte mit dem Ausscheiden aus ihrem Dienst,
    • für Elternvertreter/innen mit dem Ausscheiden des Kindes/der Kinder aus der Einrichtung,

oder durch Rücktritt eines Mitgliedes aus dem Ausschuss.

  • Dem paritätischen Prinzip der Stimmengleichheit unter den Gruppen des Kita-Ausschusses folgend hat jede Gruppe gleiche Stimmenanteile.

§4 Aufgaben/ Zielsetzung

  • Der Kita-Ausschuss stellt ein demokratisches Gremium dar, in dem gemeinsame Verantwortung für die Gestaltung des Lebens der Kinder ihren Ausdruck findet. In diesem Gremium treffen sich die verantwortlichen Mitglieder, informieren sich, sprechen sich ab und arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Kinder mit dem Ziel der Umsetzung der elementaren Bildung zusammen.
  • Der Kita-Ausschuss wirkt im Rahmen der geltenden Bestimmungen bei allen Fragen, die für die Arbeit in der Kindertagesstätte gleichermaßen von Wichtigkeit für die Eltern und Beschäftigten sind, mit. Hierzu gehören insbesondere die Festlegung von Öffnungs- und Schließzeiten, das pädagogische Konzept und grundsätzliche organisatorische Fragen. Er hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Eltern zu fördern. Ferner werden gesetzliche Vorgaben oder Entscheidungen des Trägers, die die Arbeit der Kindertagesstätte beeinflussen, Gegenstand der Diskussion und Beratung des Kita- Ausschusses sein. Er kann hierzu Anträge stellen und Empfehlungen für den zuständigen Elternbeirat bzw. Geschäftsleitung aussprechen. Der Kita-Ausschuss hat die Eltern über seine Entscheidungen zu informieren und auf den Elternversammlungen deren Meinungen einzuholen.

§5 Zusammensetzung

  • Der Kita-Ausschuss wählt aus seiner Mitte, mit einfacher Mehrheit, eine/n Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter/in sowie eine/n Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in. Die Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt, können aber auf Antrag durch zwei Ausschussmitglieder auch geheim mit Stimmzettelabgabe erfolgen.
  • Der Vorsitz wird von den Elternvertretern/innen und dessen Stellvertretung aus dem Kreis der Beschäftigten gestellt.

§6 Arbeitsweise des Ausschusses

  • Der Kita-Ausschuss sollte mindestens viermal im Jahr zusammenkommen.
  • Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitz oder dessen Stellvertretung. Dies geschieht schriftlich unter Vorgabe des Termins und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens eine Woche vor Sitzungstermin.
  • Darüber hinaus hat der Vorsitz eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern gewünscht wird.
  • Versammlungsleiter/in ist der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in und bei dessen Verhinderung ein mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied.
  • Jedes Mitglied ist antragsberechtigt, Anträge müssen bis Sitzungsbeginn eingereicht werden.
  • Der Kita-Ausschuss ist grundsätzlich öffentlich. Die Nicht-Öffentlichkeit kann auch Antrag mindestens eines Mitglieds mit 2/3 Mehrheit hergestellt werden.
  • Gästen kann das Rederecht durch den/die Versammlungsleiter/in erteilt werden.
  • Über jede Sitzung des Kita-Ausschusses wird ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll wird spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung verschickt und zur Genehmigung in die Tagesordnung aufgenommen.

§7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Beschlussrechte

  • Der Kita-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vertreter aus jeder Gruppe und insgesamt mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
  • Beschlüsse werden entweder durch Handzeichen oder auf Antrag von mindestens zwei Mitglieder in geheimer Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst.

§8 Änderung der Geschäftsordnung

  • Änderung der Geschäftsordnung sind zu begründen und bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder.
  • Änderungsanträge sind durch den/die Vorsitzende/n mit einer Frist von einer Woche an alle Mitglieder in Schriftform zuzustellen.