§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Zwergen-Eltern e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Brieselang.

§ 2 Eintragung in das Vereinsregister

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

(2) Im speziellen soll die Fröbel Kindertagesstätte Zwergenburg in Brieselang, im folgenden Kita Zwergenburg genannt, gefördert werden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Vereinstätigkeit

(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Mitglieder und Helfer des Vereins.

(2) Zur Erfüllung des Satzungszwecks sollen geeignete Mittel, die durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen und Einnahmen generiert wurden, eingesetzt werden.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

  • Erwerb von Materialien wie Büchern, Spielzeugen, allg. pädagogischen Hilfsmitteln
  • Förderung von Exkursionen, Wanderungen, Fahrten
  • Unterstützung bei der pädagogischen Arbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Sponsoren und Mitgliedern
  • Beschaffung von Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
  • Gestaltung des Außengeländes
  • Auszeichnungen und Preise
  • Außendarstellung der Kita Zwergenburg
  • Unterstützung von Gremien der Kita

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die/der sich für die Kita Zwergenburg einsetzen will. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand und anschließende Aufnahme in die Mitgliederliste.

(2) Helfer des Vereins kann jede/r werden. Die Aufnahme in die Helferliste erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Vorstand.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und sofortiger Löschung aus der Mitglieder- bzw. Helferliste.

§ 8 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Jährlich wird ein/e 1. Kassenprüfer/in und ein/e 2. Kassenprüfer/in gewählt. Nach Möglichkeit rückt dabei der/die bisherige 2. Kassenprüfer/in zum/zur 1. Kassenprüfer/in auf, während der/die 2. Kassenprüfer/in neu gewählt wird. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

(3) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (Brief, Email) einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(3) Der Schatzmeister

  • führt alle Kassengeschäfte.
  • hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstands, einen Kassenbericht vorzulegen.
  • führt Bankgeschäfte im 4-Augen-Prinzip mit einem anderen Vorstandsmitglied durch.

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Es erfolgt keine Vergütung.

§ 13 Mittelverwendung

(1) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Verwendung der Mittel erfolgt in Absprache mit der Kita und mit Genehmigung durch den Vorstand (einfache Mehrheit im Rundlauf).

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 10 Abs. 11 dieser Satzung) aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kita Zwergenburg.